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    Die Konzessionsabgabe

    Die Netzbetreiber nehmen öffentlichen/kommunalen Raum in Anspruch, um ihre Versorgungsnetze zu bauen und zu betreiben. Für dieses Recht müssen sie an die Kommunen die Konzessionsabgabe entrichten. Die Höhe der Konzessionsabgabe ist in der Konzessionsabgabenverordnung (KAV) geregelt. Sie hängt im Wesentlichen von der Größe der Gemeinde (Einwohnerzahl), von der Spannungsebene des Netzanschlusses (Niederspannung oder Mittelspannung) und von der Verbrauchsstruktur (Leistung und Jahresverbrauch) ab. Beim Strom beträgt sie 1,32 bis 2,39 ct/kWh. Für Gas berechnen die Kommunen zwischen 0,51 ct/kWh und 0,93 ct/kWh.

    Reduzierte Konzessionsabgabe bei Strom

    Sogenannte Sondervertragskunden sparen über 95% der Konzessionsabgabe – sie zahlen nur 0,11 ct/kWh. Sondervertragskunde ist jeder, der a) mindestens 30.000 kWh pro Jahr verbraucht und b) in wenigstens zwei Monaten eine Höchstleistung von 30 kW erreicht.

    Mit einem intelligenten Stromzähler können somit auch Gewerbekunden mit einem Jahresverbrauch unter 100.000 kWh (SLP-Kunden) ihre Leistungsspitzen messen und ihr Einsparpotenzial bei der Konzessionsabgabe ermitteln.

    Reduzierte Konzessionsabgabe bei GAS

    Bei Erdgas profitieren alle Unternehmen von einer reduzierten Konzessionsabgabe, die nicht im Rahmen der Grund-/Ersatzbesorgung beliefert werden. Sie zahlen lediglich 0,03 ct/kWh. Bei einem Gas-Jahresverbrauch von über 5 Mio. kWh entfällt die Konzessionsabgabe sogar vollständig.

     

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